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Eine Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat (§ 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1 FeV). Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln (ausgenommen Cannabis) schließt im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Kraftfahreignung aus. Zur Wiedererlangung der Fahreignung bedarf es des Nachweises einer einjährigen Drogenabstinenz (Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV) sowie eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (§§ 20 Abs. 1, 14 Abs. 3 FeV). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |