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Der Geschädigte muss sich als Ausfluss des in § 249 I BGB verankerten Wirtschaftlichkeitsgebots und der Schadensminderungspflichten nach § 254 II BGB unter Umständen auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer anderen markengebundenen oder "freien" Fachwerkstatt verweisen lassen. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines solchen Verweises ist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |