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Die Fahrerlaubnisbehörde kann gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, ein angeordnetes fachärztliches Gutachten beizubringen. Dies gilt insbesondere bei erheblichen Bedenken an der Kraftfahreignung, die sich aus einer früheren Alkoholauffälligkeit (hier: 1,54 Promille) und bestehenden Gesundheitsstörungen (u.a. Hypertonie, Medikamenteneinnahme, Rehabilitationsmaßnahme) ergeben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |