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Die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsums ist rechtmäßig, wenn die Abwehr einer besonderen Gefährdung für die Sicherheit des Straßenverkehrs im Rahmen der Abwägung als vorrangig angesehen wird. Ein Beleg für mangelnde Trennung zwischen dem (gelegentlichen) Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen liegt bei einem im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges nachgewiesenen THC-Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum vor. Diese Sichtweise steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung und wird auch durch neuere Empfehlungen der Grenzwertkommission nicht in Frage gestellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |