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Ein Erstattungsanspruch für Mautgebühren besteht nicht, da die Mautpflicht der Fahrzeuge zu Recht angenommen wurde. Die Mautsätze gemäß § 14 Abs. 3 i.V.m. Anlage 4 BFStrMG genügen verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Anforderungen. Eine echte Rückwirkung der Mautsatzerhöhung ist ausnahmsweise zulässig, da kein schutzwürdiges Vertrauen der Betroffenen entgegensteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |