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Dem Zeichen 330.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO ("Ende der Autobahn") kommt die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung nicht zu. Das Zeichen zeigt lediglich an, dass die besonderen Regelungen für die Autobahn fortan nicht mehr gelten. (Leitsätze des Gerichts) |