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Die Klägerin kann von der Beklagten die Erstattung von Kosten für den Aus- und Einbau eines Bowdenzugs, für eine Probefahrt und für eine Fahrzeugreinigung nach einem Verkehrsunfall verlangen. Diese Kosten sind als adäquat kausal mit dem Unfall zusammenhängende Kosten gemäß § 249 BGB zu ersetzen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |