Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Aachen v. 18.11.2015: Kostenersatz für Feuerwehreinsatz bei Ölspur durch Kraftfahrzeug




Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 18.11.2015 - 6 K 2262/14) hat entschieden:

   1. Eine dauerhafte Erkrankung des Prozessbevollmächtigten stellt kein erheblicher Grund für eine Terminverlegung dar.

2. Eine Untervertretung ist dem Kläger zumutbar

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Entsorgungskosten - Fahrbahnreinigung nach einem Verkehrsunfall - Ölspuren - Ladungsteile - Fahrzeugteile
und
Gebühren und Kosten im Verkehrsrecht


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstre-ckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Der angefochtene Gebührenbescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2014 ist recht-mäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung zum Kostenersatz ist vorliegend § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG i.V.m. § 2 Abs. 2 Buchstabe c der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt T. vom 28. August 2001 in der zur Zeit des Schadensereignisses geltenden Fassung (Feuerwehrsatzung). Gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG, dem § 2 Abs. 2 Buchstabe c der Feuerwehrsatzung entspricht, können Gemeinden Ersatz der ihnen durch Einsätze der Feuerwehr entstandenen Kosten von dem Fahrzeughalter verlangen, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraftfahrzeugen entstanden ist.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Bei dem in Frage stehenden Einsatz ‑ der Beseitigung einer Ölspur - handelte es sich um einen sogenannten Pflichtein-satz der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 FSHG. Denn eine Ölspur stellt grundsätzlich einen Unglücksfall i.S.d. § 1 Abs. 1 FSHG dar.

Der Kläger war zudem am 14. Juni 2014 unstreitig Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen .

Von dem ausgetretenen Öl ist auch eine Gefahr ausgegangen. Der feuerwehrrecht-liche Gefahrenbegriff entspricht dem des allgemeinen Ordnungsrechts. Eine Gefahr liegt danach vor, wenn eine Sachlage besteht, die im Einzelfall tatsächlich oder je-denfalls aus der (ex-ante-)Sicht des handelnden Amtswalters bei verständiger Würdi-gung der Sachlage in naher Zukunft die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Scha-deneintritts in sich birgt. In diesem Zusammenhang ist von wesentlicher Bedeutung, welchem Rechtsgut ein Schaden droht. Je höherwertiger ein Rechtsgut ist und je größer der ihm drohende Schaden ist, umso geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts zu stellen.

Ausgehend von diesen Grundsätzen lag hier sowohl eine Gefahr für die Sicherheit des Verkehrs als auch eine für die Umwelt vor. Es bestand die Gefahr einer Ver-unreinigung bzw. Kontamination des Wassers in der Kanalisation oder des Grund-wassers durch Versickern des chemischen Stoffes.

Diese Gefahr ist auch beim Betrieb des klägerischen Fahrzeugs entstanden. Hierzu genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist.

Der Verlust von Betriebsmitteln und die dadurch verursachten Verunreinigungen auf der Fahrbahn gehören zu den typischen Gefahren, die der Betrieb eines Kraftfahr-zeugs mit sich bringt.

Davon, dass das festgestellte und abgebundene Öl aus dem klägerischen Fahrzeug ausgelaufen ist, ist das Gericht nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände überzeugt. Aus dem Einsatzbericht der Polizei vom 14. Juni 2014 ergibt sich, dass die Feuerwehr festgestellt habe, dass das Öl von dem klägerischen Fahrzeug her-unter tropfe. Diese Angabe deckt sich mit den dem Verwaltungsvorgang beigefügten Fotos. Hier ist insbesondere auf den Fotos von Bl. 12 der Beiakte gut zu erkennen, dass auf der Unterseite des klägerischen Fahrzeugs ein Ölfleck zu sehen ist. Zudem spricht einiges dafür, dass es sich bei den Behauptungen des Klägers, er sei nur rückwärts über eine bestehende Öllache in die Parklücke gefahren und sein Fahr-zeug sei voll funktionsfähig, um bloße Schutzbehauptungen handelt. Denn wenn man dies als wahr unterstellt, so widerspricht dies den Tatsachen, dass zum einen ein größerer Ölfleck an der Unterseite des klägerischen Fahrzeugs vorhanden war und zum anderen, dass die Ölspur halbkreisförmig vom Zufahrtstor des Gebäudes über die Fahrbahn bis zum rechtsseitigen Parkstreifen, wo das klägerische Fahrzeug stand, führte. Unklar ist hierbei, warum sich die Ölspur halbkreisförmig vom Zufahrts-tor des dort befindlichen Gebäudes bis zu dem seitlich abgestellten klägerischen Fahrzeug zieht, wenn sich doch laut Vortrag des Klägers die Ölspur auf der Fahr-bahn befunden haben solle. Da die Kammer aber aufgrund des mit den Fotos korres-pondierenden Einsatzberichts der Polizei davon überzeugt ist, dass die Ölspur wie oben beschrieben verläuft, steht der Vortrag des Klägers hierzu in Widerspruch. An-haltspunkte, die diesen Widerspruch plausibel auflösen, sind nicht ersichtlich. Auch die gegenüber der Polizei vor Ort gemachte Angabe des Zeugen T1. , das Öl stamme nicht von dem dort abgestellten klägerischen Fahrzeug, sondern von dem Fahrzeug eines Schwarzafrikaners, den er kurz zuvor "rausgeworfen" habe, stützt die Annahme, dass es sich bei den Behauptungen des Klägers um Schutzbehauptungen handelt. Denn auf weitere Nachfragen der Polizei wollte der Zeuge T1. nicht sagen, wer der Schwarzafrikaner gewesen sei. Seine Äußerung, "es interessiere ihn nicht, was von Beamten abgelassen werde" sowie die Tatsache, dass er den Polizei-beamten den Eindruck vermittelte, er fände die Situation lustig, sprechen nicht für seine Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit der gegenüber der Polizei gemachten Angaben.

Die Beklagte hat ferner das ihr in § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt, insbesondere wurde auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Die Belastung des Klägers mit den Kosten steht nicht außer Verhältnis zu dem in erster Linie beabsichtigten Erfolg, den Eintritt der Gefahren zu verhindern. Auch sind keine anderen Maßnahmen erkennbar, die den Kläger bei gleicher Wirk-samkeit weniger belastet hätten.

Der Höhe nach ist der Gebührenbescheid ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Kosten auf der Grundlage von § 41 Abs. 3 FSHG i.V.m. §§ 3, 4, 5 und 6 der Feuerwehrsatzung i.V.m. den Ziffern 1.2 und 2.12 des Kostentarifs zur Feuerwehrsatzung richtig berechnet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung bzgl. der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_aachen/j2015/6_K_2262_14_Urteil_20151118.html - DE:VGAC:2015:1118.6K2262.14.00

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