|
Die Ermessensentscheidung über die Einziehung eines Pkw als Tatmittel (§ 74 Abs. 1 StGB) muss berücksichtigen, ob der Pkw zugleich ein Surrogatgegenstand für Tatbeute einer früheren Tat ist und die Einziehungsentscheidung die Durchsetzbarkeit der Ansprüche des Geschädigten gefährden könnte. Eine Einziehungsanordnung anstelle einer Entscheidung nach § 73 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 StGB i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO ist nur dann ermessensgerecht, wenn die Befriedigung der Geschädigtenansprüche anderweit gesichert oder der Verletzte bereits entschädigt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |