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Taxen und Mietwagen müssen gemäß § 25 BOKraft mindestens auf der rechten Längsseite zwei Türen haben. Eine Ausnahmegenehmigung nach § 43 Abs. 1 S. 1 BOKraft für „bestimmte Einzelfälle“ scheidet für einen serienmäßigen Smart Fortwo aus, da dieser kein atypischer, vom Verordnungsgeber übersehener Fall ist. Eine Zulassung zur praktischen Erprobung nach § 2 Abs. 7 PBefG kommt ebenfalls nicht in Betracht, da der Smart Fortwo kein neues Verkehrsmittel darstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |