|
Das Befahren des Seitenstreifens einer Autobahn außerhalb eines Notfalls stellt einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 StVO dar, der auch dem Schutz des fließenden Verkehrs auf den Fahrspuren dient. Bei einem Unfall, der durch die beidseitige verbotswidrige Nutzung des Seitenstreifens verursacht wird, ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zulasten desjenigen, der vom rechten Fahrstreifen auf den Seitenstreifen wechselt, angemessen. § 7 Abs. 5 StVO findet beim Wechsel vom Fahrstreifen auf den Seitenstreifen keine direkte Anwendung, jedoch obliegt dem Wechselnden eine besondere Sorgfaltspflicht nach § 1 StVO. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |