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Die Verbotsfrist eines Fahrverbots gemäß § 25 StVG beginnt im Falle des behaupteten Verlustes des Führerscheins nicht erst mit dem Eingang eines Ersatzpapiers oder einer eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib des Führerscheins. Vielmehr beginnt die Verbotsfrist zu laufen, wenn der Verlust des Führerscheins der Vollstreckungsbehörde oder dem die Beschlagnahme vollstreckenden Polizeibeamten angezeigt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |