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1. Die Fahrerlaubnisbehörde kann auf der Grundlage von § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen von § 18 Abs. 2 Satz 1 FeV gewähren, demzufolge die praktische Fahrprüfung innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abzulegen ist. 2. Die Jahresfrist des § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 soll gewährleisten, dass der Bewerber um eine Fahrerlaubnis den erforderlichen Nachweis seiner Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums erbringt. Dadurch soll verhindert werden, dass die im Rahmen des Theorieunterrichts erworbenen und in der theoretischen Prüfung unter Beweis gestellten Kenntnisse im Zeitpunkt der praktischen Prüfung bereits wieder verblasst sind, da sie nicht in der Praxis umgesetzt wurden. (Leitsätze des Gerichts) |