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Die Ablehnung eines Förderantrags für schwere Nutzfahrzeuge im Güterkraftverkehr ist rechtmäßig, wenn die Fahrzeuge nicht ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind, wie es die maßgebliche Förderrichtlinie verlangt. Fahrzeuge, die als Kanal- oder Tankreiniger ausgestattet sind, erfüllen diese Voraussetzung nicht, da eine weitere selbstständige Zweckbestimmung zur Arbeitsleistung hinzukommt. Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob die Behörde die Richtlinie willkürfrei und im Einklang mit dem Gleichheitssatz angewendet hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |