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Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 19. Januar 2015 in vollem Umfang und auf die Revision des Nebenklägers, soweit es die Angeklagten A. und N. betrifft, jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |