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Ein auf arglistige Täuschung gegründeter Anspruch wird nicht durch einen etwaigen Gewährleistungsausschluss erfasst. Arglistig verschweigt, wer sich bewusst ist, dass ein bestimmter Umstand für die Entschließung seines Vertragspartners erheblich ist, er nach Treu und Glauben diesen Umstand mitzuteilen verpflichtet ist und ihn nicht offenbart. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens hat dabei das volle Ausmaß eines Unfallschadens und die zur Instandsetzung erforderlichen Arbeiten mitzuteilen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |