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Der Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten ist auf diejenigen Kosten beschränkt, die gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zur Behebung des Schadens erforderlich waren. Der Geschädigte muss darlegen und beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war, und trifft insoweit zumindest eine sekundäre Darlegungslast im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten kann gemäß § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO unter Zugrundelegung des Fraunhofer-Marktpreisspiegels geschätzt werden, wobei ein Abzug von 5 % für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen ist und ein pauschaler Aufschlag für eine sofortige Anmietung oder für eine Vollkaskoversicherung, die bereits im Normaltarif enthalten ist, in der Regel nicht gerechtfertigt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |