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Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die zuständige Behörde die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war, obwohl die Bußgeldbehörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Eine Benachrichtigung des Halters über den Verkehrsverstoß begründet für ihn eine Obliegenheit, zur Aufklärung so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Der Halter kann nicht verlangen, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht geltend gemacht hat, da ein "doppeltes Recht" in diesem Sinne nicht besteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |