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Ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid mittels E-Mail ist ohne qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz nicht formwirksam. Gemäß § 67 Abs. 1 OWiG muss ein Einspruch schriftlich oder zur Niederschrift erklärt werden, wobei § 110a Abs. 1 S. 1 OWiG die elektronische Form nur für Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur zulässt. Eine einfache E-Mail ohne Signatur wahrt die Form des § 67 OWiG nicht, da in Nordrhein-Westfalen von der Verordnungsermächtigung des § 110a Abs. 2 OWiG kein Gebrauch gemacht wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |