|
Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ist statthaft, wenn die aufschiebende Wirkung aufgrund besonderer Anordnung der Behörde entfällt. Eine frühere gerichtliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung hindert die Behörde nicht, nachträglich eine Vollziehungsanordnung zu erlassen. Die Abwägung zwischen Aufschubinteresse und öffentlichem Vollziehungsinteresse fällt zu Lasten des Antragstellers aus, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig und ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug gegeben ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |