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Die Antragsbefugnis eines Eigentümers eines an das Plangebiet grenzenden Grundstücks kann bei Geltendmachung privater Lärmschutzbelange gegeben sein, wenn eine planbedingte Zunahme des Lärms die Geringfügigkeitsschwelle überschreitet. Eine planbedingte Zunahme des Lärms unterhalb einschlägiger Grenzwerte gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und erfordert eine wertende Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |