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Ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan ist unwirksam, wenn seine Festsetzungen gegen dem Umweltschutz dienende Rechtsvorschriften verstoßen. Eine Präklusion von Einwendungen im Rahmen einer Verbandsklage tritt zudem nicht ein, wenn die ortsübliche Bekanntmachung nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB entspricht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |