Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht NRW v. 08.10.2015: Zur Unwirksamkeit eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans wegen Umweltrechtsverstößen und Anforderungen an die Bekanntmachung




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Urteil vom 08.10.2015 - 2 D 4/14.NE) hat entschieden:

   Ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan ist unwirksam, wenn seine Festsetzungen gegen dem Umweltschutz dienende Rechtsvorschriften verstoßen. Eine Präklusion von Einwendungen im Rahmen einer Verbandsklage tritt zudem nicht ein, wenn die ortsübliche Bekanntmachung nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB entspricht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Verkehrsberuhigter Bereich
und
Parkregelungen im verkehrsberuhigten Bereich

Tenor:

Der Bebauungsplan Nr. 281 N1. -P. "Auf dem L. /Kreisstraße K 9n, 2. Bauabschnitt" der Stadt N1. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragssteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


I. Der Antragsteller ist antragsbefugt (a.), er ist nicht präkludiert (b.), und der Antrag ist fristgerecht gestellt und begründet worden (c.)

a) Der Antragsteller ist nach § 2 Abs. 1 UmwRG antragsbefugt. Danach kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen.

Der Antragsteller ist eine nach §§ 3, 5 Abs. 2 UmwRG anerkannte Vereinigung. Bei dem hier angegriffenen Bebauungsplan handelt es sich um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) UmwRG und damit um einen tauglichen Rechtsbehelfsgegenstand. Der Bebauungsplan Nr. 281 ist eine Entscheidung i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG über die Zulässigkeit eines Vorhabens, für das nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Dies resultiert zum einen aus § 17 Abs. 1 UVPG i. V. m. Nr. 18.9 der Anlage I zum UVPG; denn nach Landesrecht ist zur Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG in Anlage I Nr. 8 zum UVPG NRW jedenfalls eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen. Zum anderen ersetzen nach § 38 Abs. 4 Satz 1 StrWG NRW Bebauungspläne nach § 9 BauGB die - gemäß § 38 Abs. 1 StrWG NRW grundsätzlich erforderliche - Planfeststellung, und für solche planfeststellungsersetzenden Bebauungspläne ist gemäß § 38 Abs. 4 Satz 2 StrWG NRW (zwingend) die Umweltverträglichkeit zu prüfen; § 17 UVPG ist insoweit anzuwenden. Dass der angegriffene Plan nicht allein die Straßenplanung, sondern auch die Ausweisung von Wohn- bzw. Mischgebieten zum Gegenstand hat, führt zu keiner anderen Beurteilung.

Die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UmwRG sind ebenfalls gegeben. Der Antragsteller macht geltend, dass der planfeststellungsersetzende Bebauungsplan Nr. 281 Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (vgl. § 2 Nr. 1 UmwRG). Er rügt u. a. einen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Normen sowie die unzureichende Behandlung immissionsschutzrechtlicher Aspekte (Lärmschutz, Luftschadstoffe). Damit macht er zugleich (der Sache nach) geltend, in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich (vgl. § 1 der Satzung des Antragstellers) durch den angegriffenen Bebauungsplan berührt zu sein (vgl. § 2 Nr. 2 UmwRG).

b) Der Antragsteller ist nicht präkludiert gemäß § 47Abs. 2a VwGO. Nach dieser Bestimmung ist der Antrag einer juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Als Regelung einer Sachurteilsvoraussetzung ist § 47 Abs. 2a VwGO zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens und unabhängig von etwaigen Verfahrensrügen zu beachten.

Eine Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO setzt dabei voraus, dass die ortsübliche Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2, Hs. 1 BauGB ordnungsgemäß erfolgt ist. Dies gilt sowohl für die Art und Dauer der Auslegung als auch für die Angaben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind.

Nach diesen Grundsätzen liegt eine Präklusion hier nicht vor. Der Antragsteller hat bereits unter dem 20. März 2011 innerhalb der ersten Auslegung Einwendungen erhoben, die sich auf Bereiche beziehen, die sich im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben halten wie Umweltschutz hier z. B. in Form des Artenschutzes. Entsprechende Einwände hat er im Rahmen der erneuten Offenlage erhoben. Unabhängig davon konnte eine Präklusion hier schon deshalb nicht eintreten, weil die ortsübliche Bekanntmachung nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB entsprach, wie im Weiteren unter I.2.a) noch auszuführen sein wird.

c) Der Antrag ist am 8. Januar 2014 und damit fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 281 im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 20. März 2013 erfolgt (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwRG i. V. m § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Antragsteller hat auch die einschlägige (vgl. § 5 Abs. 4 UmwRG) Begründungsfrist des § 4a Abs. 1 Satz 1 UmwRG gewahrt.

II. Der Normenkontrollantrag ist begründet.

Der Bebauungsplan Nr. 281 ist insgesamt unwirksam.

1. Der Maßstab der Begründetheitsprüfung ergibt sich aus § 2 Abs. 5 UmwRG. Nach dessen Abs. 1 Nr. 2 sind Rechtsbehelfe gegen Bebauungspläne nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG begründet, soweit die Festsetzungen des Bebauungsplans, die die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens begründen, gegen Rechtsvorschriften verstoßen, die dem Umweltschutz dienen, und der Verstoß Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gegeben sein (§ 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG). Anders als bei der Antragsbefugnis genügt es insoweit nicht, dass nur eine potentielle UVP-Pflicht des nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigen Vorhabens besteht.

Wie bereits oben ausgeführt, schreibt § 38 Abs. 4 Satz 2 StrWG NRW für - wie hier - planfeststellungsersetzende Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend vor.

Die Prüfung des § 2 Abs. 5 Satz 1 UmwRG beschränkt sich auf Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen. Rügen, die keinen Bezug zu umweltrechtlichen Belangen aufweisen, können einer Verbandsklage nicht zum Erfolg verhelfen.

Der Begriff "Umweltschutz" ist in diesem Zusammenhang allerdings weit auszulegen. Es reicht aus, dass die Vorschrift zumindest auch dem Umweltschutz dient. Auslegungshinweise für den Begriff des Umweltrechts ergeben sich unionsrechtlich aus dem von der Kommission vorgelegten Entwurf einer Richtlinie über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (KOM(2003) 624).

Deren Erwägungsgrund Nr. 7 lautet: "Angesichts der Tatsache, dass das Umweltrecht ständig weiterentwickelt wird, sollte sich die Definition von Umweltrecht auf die Ziele der Umweltpolitik der Union, insbesondere den Schutz oder die Verbesserung der Umwelt einschließlich der menschlichen Gesundheit und des Schutzes der natürlichen Ressourcen beziehen…." Art. 2 Abs. 1 Buchst. g) des Entwurfs definiert "Umweltrecht" als eine Rechtsvorschrift der Union zur Umsetzung des Unionsrechts, deren Ziel der Schutz oder die Verbesserung der Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit und des Schutzes der rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere auf folgenden Gebieten ist: "Gewässerschutz, Lärmschutz, Bodenschutz, Luftverschmutzung, Flächenplanung und Bodennutzung, Erhaltung der Natur und biologischen Vielfalt, Abfallwirtschaft, Chemikalien, Biotechnologie, sonstige Emissionen, Ableitungen und Freisetzungen in die Umwelt, Umweltverträglichkeitsprüfung, Zugang zu Informationen und die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren." Angesichts der Weite dieser Begriffsbestimmung - die materielles und formelles Recht erfasst - kann der Umweltbezug einer Vorschrift nur im Einzelfall ermittelt werden.

Des Weiteren ist die Verbandsklage nur begründet, soweit die Präklusionsvorschrift des § 2 Abs. 3 UmwRG nicht greift. Danach ist die Vereinigung, die im Verfahren nach § 1 Abs. 1 UmwRG Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat, im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren nach § 1 Abs. 1 UmwRG nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Auch diese Bestimmung steht im Einklang mit Unionsrecht und ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich.

§ 2 Abs. 3 UmwRG verweist auf die Beteiligungsvorschriften des jeweiligen Fachrechts, hier also auf den im Aufstellungsverfahren für die Beteiligung der Öffentlichkeit zu beachtenden § 3 Abs. 2 BauGB. Alle Einwendungen, die im Rahmen dieser Beteiligung nicht bzw. nicht rechtzeitig vorgebracht wurden, obschon sie hätten vorgebracht werden können, sind nach § 2 Abs. 3 UmwRG in einem sich an das Verwaltungsverfahren anschließenden Rechtsbehelfsverfahren ausgeschlossen, also materiell präkludiert.

Auch die materielle Präklusion nach § 2 Abs. 3 UmwRG setzt für den Fall eines Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan allerdings voraus, dass die öffentliche Auslegung des Planentwurfs und ihre Bekanntmachung ordnungsgemäß erfolgt sind, insbesondere, dass die Anforderungen an die mit der Bekanntmachung bezweckte Anstoßwirkung erfüllt sind.

Vgl. zu den Anforderungen an das Eingreifen materieller Präklusionsnormen im Planfeststellungsverfahren z. B. BVerwG, Urteile vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 -, juris Rn. 17, und vom 1. September 1999 - 11 A 2.98 -, NVwZ 2000, 68 = juris Rn. 22.

Insoweit gilt nichts anderes als im Rahmen des § 47 Abs. 2a VwGO. Eine materielle Präklusion nach § 2 Abs. 3 UmwRG scheidet danach vorliegend - wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt - wegen der Fehlerhaftigkeit der Bekanntmachung hinsichtlich der Angaben darüber, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, insgesamt aus.

2. Der Bebauungsplan leidet an einem beachtlichen Verfahrensmangel, der zur Begründetheit des Verbandsnormenkontrollantrags führt.

a) Die Auslegungsbekanntmachung vom 11. Februar 2011 genügt - ebenso wie die erneute Bekanntmachung vom 29. September 2011 - nicht den Anforderungen, die in Bezug auf den Hinweis auf vorliegende Umweltinformationen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB zu beachten sind.

aa) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die zuletzt genannte Bestimmung umfasst das Erfordernis, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Dies kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall ein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen. In diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Bezeichnung der jeweiligen Betroffenheit.

Was "umweltbezogene Informationen" i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB sind, ist im Gesetz nicht ausdrücklich erläutert. Dass es nicht mit einer bloßen namentlichen Auflistung der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen getan ist, lässt aber ein Vergleich mit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB erkennen, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne "mit ... den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen" öffentlich auszulegen sind. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass nur die "vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen" zum Gegenstand der Auslegungsbekanntmachung zu machen sind, hätte es nahe gelegen, die in Satz 1 verwendete Formulierung in Satz 2 zu wiederholen oder darauf Bezug zu nehmen. Das hat der Gesetzgeber nicht getan. Auch von der Wortbedeutung geht der Begriff der "Information" über denjenigen der "Stellungnahme" hinaus. Er bringt zum Ausdruck, dass eine Unterweisung über die Inhalte der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen erwartet wird. Das Bekanntmachungserfordernis ist dabei auf die Angabe der "Arten" verfügbarer Umweltinformationen beschränkt.

Der Begriff der umweltbezogenen Stellungnahme des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist wiederum aus europarechtlichen Gründen weit zu verstehen. Das weite Begriffsverständnis ergibt sich aus den Zielen einer effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung und der Transparenz der Planung, welche der gesetzlichen Pflicht zur Auslegung umweltbezogener Stellungnahmen zugrunde liegen. Die diesbezügliche Auslegungspflicht ist nicht auf verfahrensbezogene Äußerungen Dritter (etwa von Trägern öffentlicher Belange) im Verfahren der Planaufstellung beschränkt. Es kommen auch Gutachten und andere umweltbezogene Ausarbeitungen in Betracht, die eine Gemeinde in Vorbereitung ihrer Bauleitplanung hat erstellen lassen.

Diese Anforderungen an die Bekanntmachung der Arten verfügbarer Umweltinformationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB sind einer Ausnahme nicht zugänglich.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist ein Verstoß der Auslegungsbekanntmachung gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB hier zu bejahen.

Die Auslegungsbekanntmachung vom 11. Februar 2011, in der es pauschal heißt, "die Entwurfsbegründung mit Umweltbericht sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Gutachten zum Artenschutz, zur Landschaftspflege und zum Lärmschutz" lägen aus, genügt den genannten Anforderungen schon deshalb nicht, weil die für die Gemeinde zu diesem Zeitpunkt bereits verfügbare Luftschadstoffuntersuchung vom 8. Juni 2006 nicht erwähnt ist. Über diese hätte die Antragsgegnerin die Öffentlichkeit ihrer Art nach informieren müssen, damit die Auslegungsbekanntmachung ihre Anstoßfunktion auch insofern hätte erfüllen können. Außerdem erfolgte eine echte - ggf. schlagwortartige - Zusammenfassung nach Themenblöcken nicht ansatzweise. Entsprechendes gilt für die umweltbezogenen Informationen, welche die Antragsgegnerin im Umweltbericht und im landschaftspflegerischen Begleitplan verarbeitet hat.

Auch die Auslegungsbekanntmachung vom 29. September 2011 genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB nicht. Darin wird (nur) von dem Bebauungsplanentwurf "einschließlich Entwurfsbegründung mit Umweltbericht sowie … wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Gutachten (Verkehrsgutachten, schalltechnische Untersuchungen, landschaftspflegerische Begleitpläne, Umweltprüfung, Abschätzung der Luftschadstoffe, artenschutzrechtliche Prüfung)" gesprochen. Damit werden die in den im Planaufstellungsverfahren eingeholten Stellungnahmen behandelten Umwelthemen ebenfalls nicht nach Themenblöcken zusammengefasst und auch nicht schlagwortartig charakterisiert. Der Auflistung lässt sich ein stichwortartiger und hinreichend differenzierter Überblick über die verfügbaren umweltbezogenen Informationen auch nicht der Sache nach hinreichend eindeutig entnehmen. Stattdessen beschränkt sich die Auslegungsbekanntmachung darauf, die Stellungnahmen zu bestimmten umweltrelevanten Aspekten aufzulisten, was nach den o. g. Grundsätzen gerade nicht ausreicht. Auf diese Weise wird die von der Auslegungsbekanntmachung zu leistende Anstoßwirkung nicht erreicht.

bb) Bei § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB handelt es sich um eine Vorschrift, die im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 UmwRG dem Umweltschutz dient.

Mit § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB, soweit dort Anforderungen im Hinblick auf die erforderlichen Angaben zu den Arten verfügbarer Umweltinformationen in der Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses gestellt werden, wollte der Gesetzgeber die Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 der Aarhus-Konvention sowie des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG (siehe jetzt Art. 6 Abs. 2 lit. e) RL 2011/92/EU) umsetzen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 15/2250 S. 44). Der Aarhus-Konvention liegt, wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, juris Rn. 20, unter Bezugnahme auf die Erwägungsgründe im Einzelnen ausgeführt hat, die Annahme zugrunde, dass im Umweltbereich ein verbesserter Zugang zu Informationen und eine verbesserte Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren die Qualität und die Umsetzung von Entscheidungen verbessern, zum Bewusstsein der Öffentlichkeit in Umweltangelegenheiten beitragen, der Öffentlichkeit die Möglichkeit geben, ihre Anliegen zum Ausdruck zu bringen, und es den Behörden ermöglichen, diese Anliegen angemessen zu berücksichtigen. Den Vertragsparteien ging es also ausdrücklich nicht nur darum, der betroffenen oder bereits interessierten Öffentlichkeit eine effektive Vorbereitung auf ihre Beteiligung zu ermöglichen (vgl. hierzu Art. 6 Abs. 3 der Aarhus-Konvention). Zielsetzung der Konvention ist es darüber hinaus, eine breitere Öffentlichkeit für Entscheidungsverfahren im Umweltbereich zu interessieren und ihre Beteiligungsbereitschaft zu fördern, um hierdurch Vollzugsdefiziten zu Lasten der Umwelt entgegenzuwirken.

Als verfahrensrechtliche Vorschrift hat § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB, soweit hier in Rede stehend, danach eine unmittelbar auf die Effektivierung des Umweltschutzes durch Effektivierung der Öffentlichkeitsbeteiligung gerichtete Funktion. Sie zielt damit auf eine fehlerfreie Ermittlung und Abwägung der relevanten materiell-rechtlichen Umweltbelange und ist mit dieser Zielrichtung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 UmwRG rügefähig.

Die Verletzung der Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB für die Angaben zu den Arten der verfügbaren Umweltinformationen berührt auch Belange des Umweltschutzes, die zu den Zielen gehören, die der Antragsteller nach seiner Satzung fördert (§ 2 Abs. 5 Satz 1 Hs. 2 UmwRG).

cc) Der Antragsteller ist mit dem Einwand der formellen Unwirksamkeit wegen des in Rede stehenden Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB - wie bereits erwähnt - nicht nach § 2 Abs. 3 UmwRG präkludiert.

b) Der - von dem Antragsteller innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gerügte - Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB ist beachtlich.

Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 Alt. 2 BauGB ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur unbeachtlich, wenn bei Anwendung dieser Vorschrift lediglich einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben.

Von einem bloßen Fehlen einzelner umweltbezogener "Informationen" kann hier nicht gesprochen werden. Denn wie oben ausgeführt fehlt es hier bereits an den "Informationen", weil in der Sache nur - nicht ansatzweise aufbereitete - "Stellungnahmen" aufgeführt werden. Eine Information ist eine Auskunft, Nachricht, Belehrung; dies bedeutet im vorliegenden Zusammenhang zumindest eine schlagwortartige Erläuterung. Die umweltbezogenen Auswirkungen des Bebauungsplans, wie sie die Antragsgegnerin im Umweltbericht (S. 8 bis 33 der Planbegründung) im Einzelnen nach Schutzgütern (Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft usw.) aufgeführt hat, erschließen sich über die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs nicht.

Rn. 41 ff., und vom 25. August 2015 - 10 D 53/13.NE - (S. 9/10 des amtlichen Abdrucks)

m. w. N.

Der Verfahrensfehler führt zur Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans.

III. Mit Blick auf eine mögliche Fortführung der Planung sieht sich der Senat ‑ ohne Anspruch auf Vollständigkeit ‑ zu folgenden Hinweisen bezüglich der vom Antragsteller geltend gemachten materiellen Fehlerhaftigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans veranlasst. Aus diesen ergibt sich, dass die Planung jedenfalls in ihrem konzeptionellen Grundansatz nicht zu beanstanden ist.

1. Dem Bebauungsplan fehlt nicht von vornherein die gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung. Nach dieser Bestimmung haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Zielsetzungen sie sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Geht es um eine Straßenplanung durch Bebauungsplan, ist es auch Bestandteil der "Städtebaupolitik", dass eine Gemeinde ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen z. B. im Hinblick auf die Verkehrsführung umsetzt.

Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe einer verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag.

In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden

Nach diesen Grundsätzen ist der Bebauungsplan Nr. 281 städtebaulich gerechtfertigt. Dem Plan liegt eine von städtebaulichen Zielen getragene positive Konzeption zugrunde. Ausweislich der Begründung ist übergeordnetes Ziel der Straßenplanung die Herstellung einer Verkehrsachse zwischen der L 1137 (vormals B 22) in N1. -T. und der L 476 (N2. Straße)/ Anschlussstelle C. an der A 57 maßgeblich vor dem Hintergrund verschiedener baulicher Maßnahmen im Bereich N1. -T. ; dazu gehören u. a. der bereits Geltung beanspruchende Bebauungsplan Nr. 277 (Gewerbegebiet Bundesrott) sowie die Bebauungspläne Nr. 276 und 279, die eine weitere Wohnbebauung vorsehen (S. 4 der Planbegründung). Zugleich zielt die Planung auf eine flächendeckende Entlastung des Stadtteils T1. . Die K 9n übernehme nicht nur ein wichtige Erschließungsfunktion in Ost-West-Richtung, sondern auch in Nord-Süd-Richtung. Es erwachse für das beschriebene Stadtgebiet eine merkbare Verbesserung der Lärm- und Abgassituation (S. 6). Bei dieser Sachlage verfolgt die Antragsgegnerin mit dem Plan zum einen das Ziel, den Bau der K 9n zu ermöglichen (S. 4 f. der Planbegründung). Die Zulässigkeit eines solchen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans ist in § 38 Abs. 4 StrWG NRW normiert und wird z. B. in § 2 Abs. 3 Nr. 3 UmwRG ausdrücklich vorausgesetzt. Außerdem handelt es sich um einen städtebaulichen Belang i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB; dass insoweit Anfang 2004 eine Verwaltungsvereinbarung mit dem S. -Kreis O. getroffen wurde, steht der städtebaulichen Legitimität dieser Planung nicht entgegen. Zum anderen zielt die Planung auf eine Siedlungsarrondierung im östlichen Bereich des J.-----wegs westlich der A 57 (S. 4 und 6 der Planbegründung) durch die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets mit insgesamt ca. 60 Wohneinheiten; dabei soll die innerhalb dieses vorgesehenen Wohngebiets bereits existierende Bebauung weitgehend erhalten bleiben. Das geplante Mischgebiet soll an die dort z. T. bereits vorhandene Wohn- bzw. gewerbliche Nutzung anknüpfen. Hierbei handelt es sich um legitime Belange i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 2 bzw. Nr. 4 BauGB .

2. Die konkrete Planumsetzung erscheint allerdings aus artenschutzrechtlicher Sicht namentlich im Hinblick auf die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen überprüfungsbedürftig, obwohl es immerhin greifbare Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Bebauungsplan - ggf. nach einer partiellen Überarbeitung - jedenfalls seiner Grundkonzeption nach wohl nicht im o. g. Sinne aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit insoweit der Vollzugsfähigkeit entbehrt.

Ein unüberwindbarer Verstoß gegen europäisches Artenschutzrecht lässt sich derzeit weder feststellen noch ausschließen. Hierbei handelt es sich um zwingendes Recht, das nicht lediglich im Rahmen der Abwägung zu prüfen ist.

Die Antragsgegnerin hat den Belangen des Artenschutzes dadurch Rechnung zu tragen versucht, dass sie eine artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt hat. Diese Prüfung liefert zwar Anhaltspunkte dafür, dass artenschutzrechtliche Verstöße hier nicht vorliegen, wirft allerdings u. a. die Frage auf, ob die Feststellung des Gutachters, die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG seien nicht verletzt, in jeder Hinsicht - insbesondere bezogen auf die Feldlerche - auf einen zutreffenden Maßstab gegründet ist.

Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG ist es u. a. verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten (Nr. 1), wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, wobei eine erhebliche Störung vorliegt, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (Nr. 2), und Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 3). Zu den besonders geschützten Arten i. S. d. § 7 Abs. 2 Nr. 13 zählen - soweit hier von Interesse - alle europäischen Vogelarten (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 12 i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 13 b BNatSchG), streng geschützt i. S. d. § 7 Abs. 2 Nr. 14 ist vorliegend u. a. die Schleiereule.

Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist individuenbezogen. Für das Tötungsverbot bedeutet dies aber nicht, dass absehbare Einzelverluste durch den Straßenverkehr notwendig den Verbotstatbestand verwirklichen. Da die Schädigung einzelner Tiere der besonders geschützten Arten durch Kollisionen mit Kraftfahrzeugen die nahezu unvermeidliche Konsequenz jedes Straßenneu- oder -ausbaus ist, würden Straßenbauvorhaben anderenfalls stets gegen das Tötungsverbot verstoßen und könnten nur im Wege der Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG unter den dafür geltenden engen Voraussetzungen zugelassen werden. Zur Vermeidung dieses ebenso unverhältnismäßigen wie sachwidrigen Ergebnisses ist § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG dahin auszulegen, dass das Tötungsverbot Tierverluste allein dann erfasst, wenn sich das Kollisionsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten in signifikanter Weise erhöht.

Davon kann nur ausgegangen werden, sofern es erstens um Tiere solcher Arten geht, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens ungewöhnlich stark von den Risiken des dadurch verursachten Straßenverkehrs betroffen sind, und zweitens diese besonderen Risiken durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der geplanten Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen sich nicht beherrschen lassen.

Nach diesen Grundsätzen liegt ein Verstoß gegen Zugriffsverbote hier nicht vor. Insoweit gelangt die "Artenschutzrechtliche Prüfung zum Vorhaben Neubau der K9n bei N1. -C. " des Instituts für Vegetationskunde, Ökologie und Raumplanung vom Juli 2010 [im Folgenden IVÖR-Gutachten] zu der Feststellung, die Inbetriebnahme der K 9n führe zu Kollisionsgefahren für die Fledermäuse und Vögel, insbesondere für die Schleiereule (dort S. 17). Soweit im vorliegenden Bebauungsplanverfahren Nr. 281 von Bedeutung, suche diese südlich der K 9n gelegene Flächen zur Jagd auf. Bei dem Schleiereulenrevier westlich der A 57 sei die Gefahr einer Kollision kaum gegeben, da in diesem Bereich eine dichte Gehölzpflanzung bzw. eine Baum-Strauchhecke vorgesehen sei; diese ist auch im landschaftspflegerischen Begleitplan auf S. 52 f. und in dessen Anlage Blatt 9 "Maßnahmenplan" angesprochen. Hinsichtlich der Fledermäuse sei zwar von einem Unfallrisiko auszugehen, weil die geplante Gehölzpflanzung für z. B. die Zwergfledermaus und den Kleinabendsegler als Jagdhabitat diene könne; dies führe aber nicht zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko (S. 17).

Was "Störungen" i. S. d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG angeht,

kommt das IVÖR-Gutachten auf S. 18 zu dem insoweit nachvollziehbaren Schluss, alle planungsrelevanten Arten (also auch die drei o. g.) seien mobile Tierarten, die bei der Inanspruchnahme der Flächen in die vorhandenen, überwiegend ökologisch höherwertigen Bereiche ausweichen könnten. Das Risiko, wandernde oder überwinternde Fledermäuse zu stören, sei als gering anzusehen, und unter den planungsrelevanten Vogelarten seien keine, die die für den Straßenbau vorgesehenen Flächen als essenzielles Überwinterungsgebiet benötigten. Erhebliche Störungen durch den Bau und Betrieb selbst seien nicht zu erwarten, da die Tiere an diese Bedingungen durch die bestehende Autobahn gewöhnt seien (dort S. 18). Es gebe keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass sich die lokale Population i. S. d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 BNatSchG verschlechtere.

Ob das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG dem Vollzug der in Rede stehenden Planung hinsichtlich der vom Antragsteller in den Mittelpunkt seiner Argumentation gestellten Feldlerche entgegensteht, lässt sich aufgrund der derzeitigen Aktenlage demgegenüber nicht abschließend beurteilen.

Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG liegt ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden (vgl. § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG).

Im Ansatz ist zu differenzieren zwischen dem Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG einerseits und der Regelung in § 44 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BNatSchG andererseits.

Daraus ergibt sich eine zweistufige Prüfung. Zunächst ist die Frage zu klären, ob planbedingt eine Entnahme, Schädigung oder Zerstörung der geschützten Lebensstätte zu erwarten ist, bevor in einem zweiten Schritt zu prüfen ist, ob die ökologische Funktion der von den Eingriff betroffenen Stätten im räumlichen Zusammenhang unter Einbeziehung ergriffener (vorweggenommener) Ausgleichsmaßnahmen weiterhin erfüllt wird. Bei § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG - also quasi auf der ersten Stufe - wird ein enges räumliches Verständnis der geschützten Stätten zugrundezulegen sein. Der Schutz des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots wird nicht dem Lebensraum der geschützten Arten insgesamt, sondern nur selektiv den ausdrücklich bezeichneten Lebensstätten zuteil, die durch bestimmte Funktionen für die jeweilige Art geprägt sind. Dies dürfte bereits daraus folgen, dass § 44 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG es auch verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur "zu entnehmen", und damit dem Wortlaut nach eine enge Auslegung des Begriffs der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte nahe legt, die jeden einer solchen Entnahme zugänglichen, als Ort der Fortpflanzung oder Ruhe dienenden Gegenstand - wie z. B. einzelne Nester - einschließt.

Dies hat zur Konsequenz, dass auch bereits der Verlust eines einzigen Brutplatzes der Feldlerche - hier also z. B. des am nordöstlichen Rand des Plangebietes in unmittelbarer Nähe zur Trasse (vgl. S. 8 des IVÖR-Gutachtens) gelegenen - zur Verwirklichung des Verbotstatbestandes führen kann.

Das zugrundegelegt, werfen das IVÖR-Gutachten und das darauf aufbauende Ausgleichs- und Kompensationskonzept des Landschaftspflegerischen Begleitplans im Hinblick auf die Feldlerche weitere Fragen auf.

Dem IVÖR-Gutachten ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob es in tatsächlicher Hinsicht davon ausgeht, der Verbotstatbestand des § 44 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG sei erfüllt: So wird mehrfach festgestellt, der geplante Straßenbau führe zum Verlust von Brutplätzen (z. B. S. 18 und 26). Andererseits wird betont, dass die Lerche letztlich regelmäßig jährlich ihre Brutstätte neu sucht. Angesichts dessen dürfte aus Sicht des Senats mit den zeitlichen Vorgaben zur Baufeldfreimachung hinreichend gewährleistet sein, dass im Rahmen der Umsetzung der Planung konkrete Nestplätze nicht betroffen werden. Konsequent spricht das Gutachten an anderer Stelle selbst vom Wegfall von potentiellen Brutplätzen, ein Sachverhalt, der für sich in Ansehung des gebotenen engen Begriffsverständnisses die Verwirklichung eines Verbotsbestandes nicht plausibel begründen dürfte, zumal sich im Anschluss daran Passagen finden, in denen das Vorhandensein von Ausweichmöglichkeiten im Umfeld ‑ wie z. B. großräumige Ackerflächen - in den Vordergrund gestellt werden. Im Weiteren stellt der Gutachter dann entscheidend darauf ab, es sei nicht auszuschließen, dass diese mehr oder weniger flächendeckend (durch Feldlerchen?) besiedelt seien (z. B. S. 26). Deshalb sollten Ausweichhabitate im räumlich-funktionalen Zusammenhang geschaffen werden, die dann die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten übernehmen könnten (z. B. S. 18). An dieser Stelle wird nicht klar, ob der Gutachter - und im Nachgang die Antragsgegnerin - hier wegen eines angenommenen Wegfalls von kompletten Brutrevieren einen Fall des § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG annimmt und allein aus diesem Grund davon ausgeht, dass im Ergebnis das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 nicht erfüllt ist; sollte dies der Fall sein, wäre die Planung nicht frei von Bedenken im Hinblick darauf, dass Lerchenfenster von der Antragsgegnerin im Plangebiet nicht festgesetzt wurden und die vorgesehenen Ausgleichsflächen sich nördlich der A 44 und damit an einem Standort befinden, bei dem man - abgesehen von der erforderlichen rechtlichen Absicherung - nach Aktenlage wohl nicht davon wird ausgehen können, dass der i. S. d. § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG erforderliche räumliche Zusammenhang noch besteht (vgl. auch § 44 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. §§ 15 Abs. 3 BNatSchG, der gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG auch für planfeststellungsersetzende Bebauungspläne gilt). Dies gilt auch für die in der mündlichen Verhandlung vorgestellte landschaftspflegerische Maßnahme, welche der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 29. September 2011 beschlossen hat. Es ist schon nicht ersichtlich, dass diese den aufgestellten Forderungen des Artenschutzgutachtens gerecht wird. Außerdem ist sie ausdrücklich mit Bezug zur Planung des 1. Bauabschnitts der K9n beschlossen worden. Zudem hat der Antragsteller insoweit substantiierte Bedenken im Hinblick auf die Eignung gerade für die Feldlerche erhoben.

Sollte der Eingriff gegen das Zugriffsverbot des § 44 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG verstoßen und sich ein Verstoß nicht anhand des § 44 Abs. 5 BNatSchG ausschließen lassen, wäre die Erteilung einer Ausnahme i. S. d. § 45 Abs. 7 BNatSchG zu prüfen.

3. Der Bebauungsplan ist auch wegen der durch ihn hervorgerufenen Luftschadstoffbelastung jedenfalls nicht von vornherein vollzugsunfähig. Auch insoweit wird die Antragsgegnerin allerdings zu prüfen haben, ob und ggf. in welcher Form sie der Kritik des Antragstellers u. a. an den sachverständigen Grundlagen der Entscheidung Rechnung trägt.

Dabei ist davon auszugehen, dass eine Überschreitung der Grenzwerte der 39. BImSchV als solche noch nicht zu einer Vollzugsunfähigkeit im o. g. Sinne führt. Denn grundsätzlich gilt hinsichtlich der Grenzwerte der 39. BImSchV (ebenso wie hinsichtlich der früheren 22. BImschV - Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft), dass deren Einhaltung keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens ist.

Für einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan gilt nichts anderes.

Die Stellungnahme zur luftschadstoffrechtlichen Situation von Q. D. vom 15. Oktober 2012 (mit späteren Ergänzungen) erscheint im Wesentlichen plausibel. Dies wird jedenfalls im Kern auch in der vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahme des TÜV Nord vom 16. Mai 2014 so gesehen. Was die vom Antragsteller in den Fokus gestellte Prognose zu den Verkehrszahlen - diese seien nicht aktuell, weil für die DTV nur eine auf 2015, nicht aber auf 2025 bezogene Prognose zugrundegelegt worden sei - angeht, so erörtert die genannte Stellungnahme vom 15. Oktober 2012 bzw. die hierzu ergangene ergänzende Stellungnahme vom 3. Januar 2013 (dort S. 9), dass das vom Umweltbundesamt herausgegebene HBEFA (Handbuch für Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs) davon ausgehe, dass sich im Zeitraum von 2015 bis 2025 eine sehr deutliche Reduktion der Luftschadstoffemissionen durch Kraftfahrzeuge ergeben werde, welche die zu erwartende Steigerung der Verkehrsmengen deutlich überkompensiere, und dass es vor diesem Hintergrund durchaus üblich sei, die Verkehrsmengen von 2025 mit den Emissionsfaktoren von 2015 zu verwenden. Die Zunahme an Luftschadstoffen wird dabei im Wesentlichen nicht durch die Planung der K 9n, sondern durch die bereits vorhandene A 57 bzw. deren Verkehrsströme hervorgerufen; auch vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme von Q. D. , sowohl im "Nullfall" als auch im "Planfall" werde der Jahresmittelwert für Stickstoffdioxid (NO2) an einzelnen Punkten überschritten, und im Bereich der geplanten Siedlung werde es nicht zu Überschreitungen kommen (S. 20 der Stellungnahme vom 15. Oktober 2012), nicht unplausibel.

Soweit der Antragsteller die vom Rat der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. 281 beschlossenen Maßnahmen - z. B. als nicht hinreichend konkret oder im Ansatz ungeeignet - kritisiert, wird dies als solches nicht durchgreifen. Die Gemeinde wollte mit diesen Beschlüssen vom 28. Februar 2013 lediglich deutlich machen, dass sie nicht von sich aus Maßnahmen der für die Luftreinhaltung zuständigen Behörden abwarten wollte, "sofern Messungen Überschreitungen von Grenzwerten feststellen", und zwar im Kern bezogen auf die N2. Straße. Die von ihr in diesem Zusammenhang angedachten Maßnahmen - z. B. Umleitung von Schwerlastverkehr durch Lkw-Routenkonzepte - erscheinen auch nicht von vornherein sinnlos, zumal sie sich weitgehend anlehnen an die von Q. D. unter dem 12. Februar 2013 vorgeschlagenen Maßnahmen zur Minderung der Stickstoffkonzentration. Ausweislich der von der Antragstellerin im Verfahren 2 D 35/14.NE, das ebenfalls den Bebauungsplan Nr. 281 zum Gegenstand hat, vorgelegten Stellungnahme der Bezirksregierung E. wurde bei Messungen an der N2. Straße im Jahre 2013 keine Überschreitung der Grenzwerte festgestellt. Vor diesem Hintergrund kann auch unter Berücksichtigung des Einwandes des Antragstellers, an anderen Standorten an der N2. Straße könne es zu Grenzwertüberschreitungen kommen bzw. in den von Q. D. erstellten Gutachten bzw. Stellungnahmen seien z. T. andere Messpunkte zugrundegelegt worden, nicht von vornherein davon ausgegangen werden, es werde planbedingt zu einer Überschreitung der Grenzwerte der 39. BImschV kommen.

Soweit allerdings die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die vom Antragsteller - z. B. hinsichtlich der Feinstaubbelastung ‑ geforderten Untersuchungen oder Maßnahmen könnten von ihr nicht geleistet werden, ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde nicht von sich aus verpflichtet ist, einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan aufzustellen, sondern dass sie es im Ansatz durchaus bei dem gesetzlichen als Regelfall konzipierten (vgl. § 38 Abs. 1 StRWG NRW) Planfeststellungsverfahren belassen kann.

Vgl. hierzu allgemein auch Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage 2010, Rn. 95 ff.

Entscheidet sie sich aber dazu, stattdessen einen solchen Bebauungsplan aufzustellen, kann sie sich nicht darauf berufen, für die ordnungsmäße Abwägung erforderliche Untersuchungen bzw. Maßnahmen nicht leisten zu können.

4. Der Bebauungsplan ist auch nicht unter immissionsschutzrechtlichen Aspekten im o. g. Sinne vollzugsunfähig. Bedenken ergeben sich insoweit allerdings unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Abwägung.

Erörterungsbedürftig erscheint in erster Linie die Ausweisung des Allgemeinen Wohngebietes im Hinblick auf die Forderung, gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten, die auch der Antragsteller in den Mittelpunkt stellt.

Die planerische Konzeption erscheint auch hier im Ansatz tragfähig, bedarf im Rahmen der Abwägung allerdings an der einen oder anderen Stelle ggf. noch einer Feinjustierung.

a) Es gibt wohl keinen tragfähigen Anhaltspunkt, dass die Planung deswegen nicht umsetzbar wäre, weil sie in dem festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet dem Gebot, gesunde Wohnverhältnisse zu schaffen bzw. zu gewährleisten, wegen der von der (Straßen-)Planung hervorgerufenen Lärmbelastung und der bestehenden Vorbelastung durch die A 57 bzw. die Stadtbahn zuwiderliefe.

Die Antragsgegnerin hat diesen Belang gesehen und ist bei der Planung im Ansatz von den Orientierungswerten der DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" ausgegangen. Insoweit ist aber klarstellend darauf hinzuweisen, dass deren Werte keine Grenzwerte, sondern eben (nur) Orientierungswerte vorgeben und damit (lediglich) einen Anhalt dafür liefern, wann ungesunde Wohnverhältnisse gegeben sein können. Auch eine Überschreitung der Orientierungswerte führt daher für sich genommen noch nicht zu einer Vollzugsunfähigkeit der Planung unter Lärmschutzaspekten. Denn auch ein Überschreiten der Orientierungswerte der DIN 18005 um 5 dB(A) oder ggf. auch mehr kann durchaus das Ergebnis einer gerechten Abwägung im Hinblick auf die Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse i. S. d. § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BauGB sein.

Je weiter allerdings die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto gewichtiger müssen die für die Planung sprechenden Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern.

Bei der Bauleitplanung werden Belange des Immissionsschutzes, soweit sie von der Planung betroffen sind, im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB berücksichtigt; für die Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB bzw. die Vollzugsunfähigkeit einer bestimmten Planung werden sie dagegen nur dann eine Rolle spielen, wenn strikte Grenzen der Planung tangiert bzw. überschritten werden. Eine strikte Grenze wird der Planung erst grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gezogen, indem eine Bauleitplanung nicht sehenden Auges zu gesundheitsgefährdenden Geräuschimmissionen führen darf.

Ausgehend davon würde die Antragsgegnerin mit der Ausweisung des WA-Gebietes erst dann gegen zwingendes Recht verstoßen, wenn dadurch absehbar eine Gesundheitsgefahr für die Bewohner dieses Gebiets geschaffen würde, und nicht schon, wenn sie die Geräuschimmissionsbelastung insofern unterschätzt hätte. Eine Lärmbelastung im grundrechtskritischen Bereich wird erst oberhalb der Dauerschallpegel von tags 70 dB(A) und nachts 60 dB(A) angenommen werden können.

Geht man vorliegend von den im Planverfahren eingeholten bzw. zugrundegelegten Gutachten bzw. Stellungnahmen aus, ergibt sich anhand dieser Grundsätze folgendes Bild:

Soweit es die Nachtzeit - insoweit ist im Kern das Wohnen im "Innenraum" angesprochen, da nachts Nutzungen im Außenraum eines Wohngrundstücks regelmäßig nicht stattfinden - betrifft, gab es im Ansatz - ohne weitere Maßnahmen - in den Jahren 2010 und 2011 bzw. den entsprechenden Gutachten teilweise Überschreitungen um bis zu 10 dB(A), nämlich z. T. über 55 dB(A), was dem Wert entspricht, den die DIN 18005 für Gewerbegebiete (in denen gerade nicht gewohnt werden soll) vorgibt. Allerdings halten die Werte die Schwelle von 60 dB(A), bei der nach den o. g. Grundsätzen erst der grundrechtskritische Bereich beginnt, noch ein; ergänzend sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Sanierungswerte der 16. BImSchV erst bei 59 dB(A) nachts beginnen. Die Antragsgegnerin hat die Lärmproblematik zur Nachtzeit gesehen und ist ihr durch Maßnahmen des aktiven und passiven Schallschutzes begegnet. So ist entlang der Trasse der Straßenbahn U 76 ein Lärmschutzwall, entlang der K 9n eine Lärmschutzwand festgesetzt worden, die Antragsgegnerin hat Lärmpegelbereiche festgesetzt und insoweit - nach Geschossen differenziert - Maßnahmen nach der DIN 4109 vorgegeben. Dies ist im Ansatz nicht zu beanstanden.

Allerdings ist im Zuge der Planung möglicherweise die Wohnnutzung tagsüber nicht ausreichend in den Blick genommen worden, soweit es die Nutzung des sog. Außenwohnbereichs betrifft. Hier ist im ersten schalltechnischen Gutachten E. aus dem Jahre 2010 davon die Rede, mit entsprechenden Lärmschutzmaßnahmen ließen sich Beurteilungspegel bis zu 60 dB(A) erreichen. Dieser Wert entspricht den Orientierungswerten, welche die DIN 18005 für besondere Wohngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete - also für Baugebiete, in denen regelmäßig allerdings anders als im WA-Gebiet nicht schwerpunktmäßig gewohnt wird - tagsüber ausweist. Die prognostizierte Belastung bewegte sich also in einem grundsätzlich wohnverträglichen Rahmen. Auch in seiner Stellungnahme vom 5. August 2011 hebt der Gutachter hervor, dass in den zukünftigen Außenwohnbereichen der Orientierungswert von 55 dB(A) im Wesentlichen um nicht mehr als 5dB (A) überschritten werde. Die Lärmkarten der Neuberechnung deuten allerdings darauf hin, dass unter Einbeziehung der Verkehrszunahme auf der A 57 sich die Lärmbelastung für weite Teile des Plangebiets in einem Bereich zwischen 60 bis 65 dB(A) bewegen wird.

Eine von vornherein unzumutbare Außenwohnbereichsbelastung lässt sich daraus für sich genommen vielleicht nicht folgern, zumal der Bereich nicht völlig ausgeschöpft wird, d. h. die Einhaltung von 64 dB(A) wohl zu erwarten steht und demzufolge die Lärmbelastung nicht über das hinausgeht, was einer Wohnnutzung in einem Mischgebiet nach Maßgabe der 16. BImschV zugemutet wird. Jedenfalls hätte es aber einer weitergehenden Abwägung insbesondere angesichts des Umstandes, dass kein MI-, sondern ein WA-Gebiet ausgewiesen wird, bedurft, die bisher nicht geleistet wurde. Der Frage, ob unter Einbeziehung der Verkehrserhöhung auf der A 57 in ausreichendem Umfang Außenwohnbereiche mit zumutbaren Lärmbelastungen verbleiben, ist die Antragsgegnerin nicht weiter nachgegangen. Eine Betrachtung der Lärmentwicklung und Beachtung der möglichen Abschirmwirkung der geplanten Gebäude ist ebenso unterblieben wie eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob dem Interesse an einer störungsfreien Nutzung von Außenwohnbereichen mit weiteren aktiven Schallschutzmaßnahmen begegnet werden soll. Das Argument für die Ablehnung weiterer Maßnahmen, die zu erreichende Lärmminderung änderte die Lärmpegelbereiche und damit die Anforderungen an den passiven Schallschutz nicht, greift im Hinblick auf das Interesse an einer ungestörten Nutzung von schutzwürdigen Außenwohnbereichen ersichtlich zu kurz.

Darüber hinaus unterliegt es Bedenken, ob der Rat der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung die Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 hinreichend begründet hat. Hier erscheint es angezeigt, bei einer etwaigen Überarbeitung der Planung u. a. die bislang eher am Rande in Bezug genommenen Ausführungen im Protokoll des Planungsausschusses der Antragsgegnerin vom 30. Januar 2007 und den darin thematisierten Wohnbedarf zu vertiefen und daraufhin zu prüfen, ob die Erkenntnisse noch hinreichend aktuell sind; letzteres bedürfte wohl u. a. deshalb einer Klarstellung, weil die seinerzeitigen Ausführungen sich auch auf das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 282 bezogen und der diesbezügliche Aufstellungsbeschluss zwischenzeitlich am 17. Februar 2009 aufgehoben wurde. Hierbei kann zu berücksichtigen sein, dass bei einer Ausweisung als Mischgebiet (dies wäre wohl die einzige Alternative, wenn hier ein Baugebiet ausgewiesen werden soll) die zugelassenen Wohnnutzungen neben der erheblichen Vorbelastung durch den Verkehr außerhalb des Plangebiets, zusätzlich noch durch mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe belastet sein könnten. Im Rahmen der Abwägung wird ggf. weiter berücksichtigungsfähig sein, dass mit der Umsetzung von Wohnbebauung eine Arrondierung der Siedlungsstruktur erreicht werden kann und der für das Allgemeine Wohngebiet vorgesehene Bereich über eine gute Anbindung an Bus und Bahn verfügen dürfte.

b) Im Rahmen der erneuten Abwägung könnte auch der - in der Offenlage bisher nicht weiter thematisierten - Frage nachzugehen sein, ob die Planung die durch sie hervorgerufenen Konflikte insbesondere hinsichtlich der vorhandenen gewerblichen Nutzungen im Plangebiet hinreichend zu bewältigen in der Lage ist.

Das Gebot der Konfliktbewältigung hat seine rechtliche Wurzel im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben.

Vgl. z. B. BVerwG, Beschluss 14. Juli 1994- 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6 = juris Rn. 5.

Allerdings darf die Gemeinde von einer abschließenden Konfliktbewältigung Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung des Plans sichergestellt ist. Um die Durchführung der als Folge planerischer Festsetzungen gebotenen Maßnahmen einem anderen Verfahren im Sinne der Rechtsprechung überlassen zu können, muss die Gemeinde hinreichend sicher darauf vertrauen dürfen, dass dort für die offengebliebenen Fragen eine sachgerechte Lösung gefunden wird.

Insoweit könnte hier zu berücksichtigen sein, dass ein Konflikt entstehen kann zwischen dem - im festgesetzten Mischgebiet befindlichen - gewerblichen Betrieb Landschaftsbau Fischer, in dem sich (bei typisierender Betrachtungsweise) möglicherweise wohnunverträgliche Nutzungen (z. B. "Schreddern" usw.) abspielen werden, der lediglich durch eine öffentliche Verkehrsfläche von dem Allgemeinen Wohngebiet getrennt ist, und der vorgesehenen Wohnnutzung. Die Antragsgegnerin wird sich möglicherweise die Frage zu stellen haben, ob ein Vertrauen darauf, dass dieser Konflikt sich z. B. in einem Baugenehmigungsverfahren wird lösen lassen, gerechtfertigt ist. Hier kann insbesondere zu beachten sein, dass sich z. B. ein Gewerbetreibender auf eine bestandskräftige Genehmigung seines Betriebs gegenüber seinen dynamisch angelegten Grundpflichten aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BImschG nicht berufen kann. Diese Pflichten sind gegenüber - wie hier im südlichen Bereich des Allgemeinen Wohngebiets - ggf. heranrückender Wohnbebauung auch nicht von vornherein auf solche Lärmminderungsmaßnahmen beschränkt, zu denen der Gewerbebetrieb bereits gegenüber einer vorhandenen Wohnbebauung verpflichtet gewesen wäre.

Umgekehrt kann sich die Frage stellen, ob eine Wohnbebauung in diesem Bereich zu realisieren ist, solange ggf. ein - bei typisierender Betrachtung - das Wohnen wesentlich störender gewerblicher Betrieb in der Nachbarschaft vorhanden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2015/2_D_4_14_NE_Urteil_20151008.html - DE:OVGNRW:2015:1008.2D4.14NE.00

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