Das Verkehrslexikon

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Landgericht Dortmund v. 07.10.2015: Haftungsbegrenzung im Mietwagenvertrag: Keine grobe Fahrlässigkeit bei reflexartigem Greifen nach Portemonnaie unter Pedalen




Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 07.10.2015 - 2 O 10/15) hat entschieden:

   Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist. Eine Bückbewegung nach einem heruntergefallenen Gegenstand im Fußraum auf Fahrerseite, insbesondere wenn die Sorge einer Bremsblockade besteht und die Bewegung reflexartig erfolgt, stellt in der Regel kein grob fahrlässiges Verkehrsverhalten dar, das eine vertraglich vereinbarte Haftungsbegrenzung entfallen lässt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Leistung von Schadensersatz in der Höhe von 5.255,47 € aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 535 BGB, da sich der Beklagte auf den vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss "Option Super Cover" i.V.m. der Haftungsbegrenzung für Schäden am Mietwagen (CDWE) berufen kann und insofern für die eingetretenen Unfallschäden am Mietobjekt nur in Höhe der bereits geleisteten Selbstbeteiligung von 150,00 € einzustehen hat.

Es kann dahinstehen, inwieweit die Haftungsbeteiligungs-Klausel der Klägerin, gegen deren inhaltliche Wirksamkeit wegen Orientierung an den Grundsätzen des Sachversicherungsrechts (§ 81 VVG), keine Bedenken bestehen (Vgl. hierzu BGH Urteil vom 11.10.2011 - Az. VI ZR 46/10) in den Vertrag einbezogen worden ist gem. § 305 Abs. 2 BGB. Auch kann dahinstehen, inwieweit die Klausel wegen ihrer lokalen Anordnung auf Seite 3 der mietvertraglichen Bedingungen unter der Rubrik "Was geschieht, wenn ich die Bedingungen des Mietvertrags verletze" nach § 305c BGB überraschend ist, da die Voraussetzungen der Klausel bereits nicht erfüllt sind.

Die Vertragsbedingung sieht bei grober Fahrlässigkeit ein Entfallen der Haftungsbeschränkung in einem der Schwere des Verschuldens des Mieters entsprechenden Verhältnis vor.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist (Palandt-Grüneberg, BGB, 73 Aufl. 2014, § 276 Rn. 14. Bezogen auf den Straßenverkehr ist hier ein objektiv grob verkehrswidriges Verhalten und subjektiv ein erheblich gesteigertes Verschulden erforderlich (Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Auflage 2015, AKB 2008 A.2.16 Rn. 10). Der Verkehrsteilnehmer muss dabei schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und das nicht beachtet haben, was im konkreten Fall jedermann einleuchten musste (BGH VersR 1953, 335; OLG Hamm VersR 1982, 796; r+s 1991, 186). Danach müsste das Greifen nach dem heruntergefallenen Portemonnaie deutlich gefährlicher sein, als ein alltäglicher Fehler, der jedem Kraftfahrer unterlaufen kann, was der Beklagte hätte erkennen und sich danach einrichten können.

Nach persönlicher Anhörung des Klägers - als auch unter Berücksichtigung der objektiven Tatumstände des Unfallgeschehens - ist dem Beklagten zwar der Vorwurf eines fahrlässigen Verhaltens zu machen, allerdings ist die Schwelle zur groben Fahrlässigkeit jedoch nicht überschritten. Als für ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten beweisbelastete Partei trägt die Klägerin die Last des nicht geführten Beweises.

Entscheidendes Kriterium für die Wertung der Frage, ob der Grad zu ein grob fahrlässigen Verhalten überschritten ist, ist die objektive Verkehrssituation, die Dauer der Unaufmerksamkeit als auch der aktuelle Anlass. (Vgl. Prölss/Martin, VVG, 29. Auflage 2015, AKB 2008 A.2.16 Rn. 23). Die Rechtsprechung bejaht vielfach eine grob fahrlässige Herbeiführung eines Unfalls durch Greifen nach Gegenständen während der Fahrt (Vgl. OLG Köln r+s 1998, 273; OLG Zweibrücken r+s 1999, 406).

Überzeugend ist jedoch, nach der Verkehrssituation im Einzelfall zu entscheiden, insbesondere als entscheidend anzusehen, ob der Fahrer seinen Blick von der Fahrbahn abgewandt hat und ob die Greifbewegung zwangsläufig zu einem Verreißen des Lenkrads führen musste (Vgl. OLG Hamm, r+ s 1991, 186; VersR 1982, 796).

Bei einer Bückbewegung - vor allem auch nach einem heruntergefallenen Gegenstand im Fußraum auf Fahrerseite - ist anzuerkennen, dass dieses Verhalten zwar unvorsichtig und sorglos ist, nicht jedoch aus Gleichgültigkeit gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern oder gegenüber dem - vor allem hier beeinträchtigten - Interesse des Eigentümers des Mietobjekts geschieht. Diese Bewegungshandlung erfolgt vielmehr nahezu reflexartig und ist Ausdruck typisch menschlicher Schwäche, von der auch ein ansonsten sorgsamer Mensch nicht gewappnet ist (Vgl. hierzu OLG Dresden, r + s 2003, 7). Es handelt sich um ein Augenblicksversagen, welches zwar aus sich heraus nicht generell geeignet ist, den Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu entkräften, (Vgl BGH NJW 1992, 2418), allerdings hat der Beklagte hier glaubhaft geschildert, dass wegen des Hinfallen des Portemonnaies unter die Pedale die begründete Sorge bestanden habe, dass sich dieses unter das Bremspedal bewegt und damit die Bremse blockiert.

Der Beklagte hat glaubhaft geschildert, dass sich der Unfall innerhalb von Sekunden ereignet hat und damit das Suchen und Greifen, welches hier die Gefahr ausgelöst hat, nicht von erheblicher Dauer war. Ferner habe er beim Greifen in den Fußraum die linke Hand am Lenkrad gelassen und dabei weiter den Verkehr beobachtet. Wegen der großen Statur des Beklagten und dem Umstand, dass das Portemonnaie auf Fahrerseite hingefallen ist, musste ein Greifen nach dem Gegenstand nicht zwangsläufig zu einem Verreißen des Lenkrads führen. Zwar hat der Beklagte dargelegt, dass das Verkehrsaufkommen dichter war, es auch bereits abendlich dunkel war, allerdings spricht gegen eine objektiv gefahrenträchtige Verkehrslage, dass es sich um eine zweispurige geradlinige Bundesstraße gehandelt hat, deren Geschwindigkeitsvorgaben der Beklagte unter der Darlegung, dass er ca. 50-60 km/h gefahren ist, maßgeblich eingehalten hat. Ferner befanden sich an der rechten Seite Parkstreifen, die zumindest eine Kollision mit etwaigen auf dem Fußgängerbereich befindlichen Fußgängern und damit Personenschäden aus der Sicht des Beklagten nicht erwarten ließ. Dass der Beklagte auf Nachfrage des Klägervertreters nicht genau gesehen hat, dass er mit dem Fahrzeug kollidierte, verhält sich nicht widersprüchlich zu seiner Aussage, dass er den Verkehrsfluss beim Bücken weiter beobachtet hat, da es sich hier um ein Sekunden-Geschehen handelt. Insbesondere kann hier auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Abkommen von der Fahrbahn in den seitlichen Parkstreifen maßgeblich auf der Unerfahrenheit des Beklagten mit dem angemieteten Fahrzeug beruhte. Dies ist jedoch ein Umstand, vor dem die vertraglich abgeschlossene Haftungsbegrenzung gerade auch zweckentsprechend sichern soll. Auch die glaubhafte Aussage des sichtlich um Ehrlichkeit bemühten Beklagten, dass das Portemonnaie unter die Pedale gelangt war und er aus seiner Sicht eine aufdrängende größere Gefahr, nämlich die Blockade der Bremse verhindern wollte, führt zur Überzeugung des Gerichts dazu, dass der Vorwurf eines grob fahrlässigen Verkehrsverhaltens nicht gemacht werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 5.255,47 EUR festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2015/2_O_10_15_Urteil_20151007.html - DE:LGDO:2015:1007.2O10.15.00

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