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Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist. Eine Bückbewegung nach einem heruntergefallenen Gegenstand im Fußraum auf Fahrerseite, insbesondere wenn die Sorge einer Bremsblockade besteht und die Bewegung reflexartig erfolgt, stellt in der Regel kein grob fahrlässiges Verkehrsverhalten dar, das eine vertraglich vereinbarte Haftungsbegrenzung entfallen lässt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |