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Mit dem Wegfall der vormaligen Bestimmung des § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG in der Fassung des Gesetzes vom 28.8.2013 hat der Gesetzgeber hinlänglich verdeutlicht, dass das Tattagprinzip nicht mehr insoweit gelten soll, als punktebewehrte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nur dann zu einem die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigenden Punktestand führen konnten, wenn der betroffene Fahrerlaubnisinhaber schon im Zeitpunkt der zum rechnerischen Erreichen dieses Punktestandes führenden Tatbegehung bereits verwarnt war. Weder der Umstand, dass die Befugnis zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nunmehr auch vom Zeitpunkt der Kenntniserlangung von punktebewehrten Zuwiderhandlungen durch die Fahrerlaubnisbehörde abhängt und somit ein aus Sicht des Betroffenen zufälliger Umstand Bedeutung erlangt, noch das Fehlen spezieller gesetzlicher Übergangsbestimmungen mit Blick auf den Wegfall der vormaligen Bonusregelung des § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG in der Fassung des Gesetzes vom 28.8.2013 stellen die Verfassungsgemäßheit der Neuregelung des Fahreignungs-Berwertungssystems in Frage. (Leitsätze des Gerichts) |