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Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten nach § 287 ZPO erfolgt auf Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels, wobei der Moduswert der angemieteten Fahrzeugklasse heranzuziehen ist. Ein unfallbedingter Sonderaufschlag von 20 % ist nicht gerechtfertigt, wenn keine durch die Unfallsituation geprägte Eilbedürftigkeit oder Notlage substantiiert vorgetragen wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |