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Das Landgericht hatte die Klage auf Deckungsschutz aus einer Privathaftpflichtversicherung für einen Brandschaden, der bei Schweißarbeiten an einem Fahrzeug in einer Werkstatt entstand, mit der Begründung abgewiesen, die sogenannte 'kleine Benzinklausel' greife ein. Das OLG Hamm hat diese Entscheidung abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte bedingungsgemäßen Deckungsschutz zu gewähren hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |