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Die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs ist bei Alkoholabhängigkeit ausgeschlossen (Nr. 8.3 Anlage 4 FeV). Sie kann nach erfolgter Entwöhnungsbehandlung wiedererlangt werden, wenn die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist, wobei nicht allein die Abstinenzzeit maßgeblich ist, sondern ein stabiler, tiefgreifender Einstellungswandel erforderlich ist. Zeiten einer Alkoholkarenz unter "Antabus"-Medikation sind nicht zwingend als Abstinenzzeiten im Sinne von Nr. 8.4 Anlage 4 FeV zu berücksichtigen und stehen der Annahme eines gefestigten Einstellungswandels entgegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |