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Die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs ist bei Alkoholabhängigkeit ausgeschlossen. Eine Wiedererlangung der Fahreignung setzt neben einer einjährigen Abstinenz voraus, dass die Abhängigkeit nicht mehr besteht und ein stabiler, tiefgreifender Einstellungswandel stattgefunden hat. Zeiten einer Alkoholkarenz unter "Antabus"-Medikation sind nicht ohne Weiteres als Abstinenzzeiten im Sinne von Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV zu berücksichtigen und stehen der Annahme eines gefestigten Einstellungswandels entgegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |