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Ein Zusammenstoß während eines Wendevorgangs stellt für den Wendenden weder ein unabwendbares Ereignis dar, noch ist er schuldlos, wenn er seinen strengen Sorgfaltspflichten als wendender Verkehrsteilnehmer nicht gerecht wird. Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs ist bei einem Wendevorgang ohnehin erhöht und steigert sich weiter, wenn der Wendende die rückwärtige Verkehrssituation nicht beobachtet und die Richtungsänderung nicht rechtzeitig ankündigt. Eine Mithaftung von 30% für den Wendenden ist in einem solchen Fall gerechtfertigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |