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Die Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO steht im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde. Das Merkmal der Ausnahmesituation ist Bestandteil der Ermessensentscheidung. Die gerichtliche Überprüfung der Ermessensausübung ist nach § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |