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Eine Abtretung des Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten ist wirksam, wenn die abgetretene Forderung bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist und sich eindeutig ausschließlich auf die Schadensposition der Sachverständigengebühren beschränkt. Eine Honorarvereinbarung, wonach das Sachverständigenbüro sein Honorar "in Anlehnung an die Schadenhöhe" berechnet, ist dahingehend auszulegen, dass eine bestimmte Pauschale zu entrichten ist und zusätzliche Nebenkosten nur geschuldet sind, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Der aus abgetretenem Recht klagende Sachverständige kann gegenüber der Versicherung nur die Ansprüche geltend machen, die der Geschädigte gegenüber der Versicherung hätte geltend machen können, welche sich nach der Honorarvereinbarung zwischen Sachverständigem und Geschädigtem richten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |