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Ein Fußgänger, der unter Missachtung des vorrangigen Straßenverkehrs und ohne ausreichende Vergewisserung auf die Fahrbahn tritt und hierbei mit einem sich annähernden Fahrzeug kollidiert, haftet allein für den entstandenen Schaden. Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs tritt vollständig hinter dem Verkehrsregelverstoß des Fußgängers zurück, wenn der Unfall für den Fahrzeugführer unvermeidbar war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |