|
1. § 28 FeV findet auch auf solche Fahrerlaubnisse Anwendung, die in einem heutigen Mitgliedstaat der Europäischen Union vor dessen Beitritt erteilt wurden. 2. Die Ungültigkeit einer Fahrerlaubnis, die von einem anderen Mitgliedstaat während einer in Deutschland verhängten gerichtlichen Sperrfrist erteilt worden ist, ist uneingeschränkt und endgültig. Eine solche Fahrerlaubnis ist auch nach Tilgung der Sperrfrist aus dem Fahreignungsregister nicht anzuerkennen. (Leitsätze des Gerichts) |