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Die Anspruchsberechtigung des Klägers wegen eines Unfallereignisses auf einem Parkplatzgelände geht nicht über eine Quote von 50 % seiner materiellen Schäden hinaus, wenn einer Vorfahrtverletzung des Beklagten eine massive Überschreitung der auf dem Parkplatzgelände zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Kläger gegenübersteht. Die Annahme, eine Zuwegung auf einem Supermarktgelände sei eine öffentliche Straße mit uneingeschränkter Vorfahrt, ist rechtsirrig, wenn sie zum eigentlichen Parkplatzgelände gehört. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |