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Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, insbesondere bei einer Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungen gemäß Nr. 5.1 Anlage 4 zur FeV. Bei einer ungenügenden diabetischen Stoffwechseleinstellung ist die Kraftfahreignung zu verneinen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse, wenn die auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützte Ordnungsverfügung voraussichtlich rechtmäßig ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |