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Eine rückwirkende Verlängerung der Geltungsdauer einer Taxikonzession kommt nicht in Betracht; die Geltungsdauer stellt weder ein materielles Recht dar, auf das § 31 Abs. 7 VwVfG NRW anwendbar ist, noch eine gesetzliche Frist im Sinne des § 32 Abs. 1 VwVfG NRW für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Obwohl das Personenbeförderungsgesetz keine Frist für die Wiedererteilung einer Taxikonzession vorsieht, entbindet dies den Antragsteller nicht von der Obliegenheit, die Wiedererteilung so zeitig zu beantragen, dass eine nahtlose Fortführung des Betriebs sichergestellt ist; eine verspätete Antragstellung darf im Rahmen der Abwägung nach § 13 Abs. 3 PBefG zu Lasten des Unternehmers berücksichtigt werden. § 13 Abs. 5 PBefG findet keine Anwendung auf Altunternehmer, deren Genehmigung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zur erneuten Erteilung ansteht, sondern nur auf Neubewerber und vorhandene Unternehmer, die eine weitere Genehmigung beantragen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |