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Der BGH hat auf die Revision des Angeklagten S. das Urteil des Landgerichts Kiel vom 3. Februar 2015 nach § 349 Abs. 4 StPO unter Aufrechterhaltung der Feststellungen teilweise aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Revision hatte hinsichtlich der Verfahrensrügen und der Sachrüge einen Teilerfolg. Die Entscheidung betrifft auch Fragen des bedeutenden Schadens und der Einlassungen des Angeklagten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |