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Der Maßstab für die wirtschaftliche Erforderlichkeit des gewählten Mietwagentarifs bildet der am Markt übliche Normaltarif, der in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels (Modus) bzw. des arithmetischen Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten geschätzt werden kann. Eine Schätzung auf dieser Grundlage ist zulässig, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel an der Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich erheblich auf den Fall auswirken. Allein der Verweis auf alternative Schätzgrundlagen oder geringere Preise des Fraunhofer Mietpreisspiegels stellt keine solche konkrete Tatsache dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |