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1. § 5 Abs. 1e Nr. 4 AEG steht im Einklang mit der Verwaltungskompetenz gemäß Art. 87e Abs. 2 Grundgesetz. 2. Auch Eisenbahnverkehrsunternehmen, die einen Eisenbahnbetriebsleiter bestellt haben, müssen ein Sicherheitsmanagementsystem aufstellen. 3. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 AEG müssen sie es auch nachweisen. Ein laufendes Verfahren zur Erteilung einer Sicherheitsbescheini-gung entfaltet insoweit keine Sperrwirkung. 4. Die Verordnung (EU) 1158/2010 richtet sich nicht nur an die Mitgliedstaaten, sondern gilt auch für Eisenbahnunternehmen. 5. Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen hat die notwendigen Kenntnisse und Fähig-keiten seines für sicherheitsrelevante Aufgaben eingesetzten Personals selbst zu ermitteln, kann sich dabei aber auch eines Erfüllungsgehilfen bedienen und sich Überprüfungen Dritter zu Eigen machen, soweit es diese selbst ausreichend überprüft. 6. Das Eisenbahn-Bundesamt kann von einem Eisenbahnverkehrsunternehmen verlangen, Prozesse in einem Sicherheitsmanagementsystem aufzustellen, die ein permanentes Speichern, Auslesen, Archivieren und Auswerten der PZB-Daten zur Einbindung in die Überwachungsprozesse im Eisenbahnverkehrsun-ternehmen sicherstellen. 7. Zum Verhältnis von § 5a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AEG und § 5a Abs. 4 Nr. 3 und 4 AEG (Leitsätze des Gerichts) |