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Es handelt sich bei einem Achslagerschaden und einer unzureichenden Achseinstellung nicht um zwei gänzlich verschiedene Mängel, sondern um zwei verschiedene Symptome eines einheitlichen Mangels im Achs- und Lenkfunktionsbereich, der im Ergebnis nicht behoben wurde. Ein Nachbesserungsversuch ist erfolglos, wenn das Ziel der Herstellung eines uneingeschränkt funktionstüchtigen Fahrzeugs verfehlt wird, da Inhalt der Nachbesserungspflicht die Herstellung des bei Gefahrübergang geschuldeten Zustands ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |