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Ein Anspruch auf Erstattung restlicher Sachverständigenkosten infolge eines Verkehrsunfalls aus abgetretenem Recht kann bestehen; ein wegen Verstoßes gegen das RDG nichtiges Rechtsgeschäft wird gültig, wenn es gemäß § 141 BGB bestätigt wird. Hat der Beklagte vorprozessual den ganz überwiegenden Teil der Sachverständigenkosten gezahlt, liegt darin ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, das ein späteres Bestreiten der Aktivlegitimation wegen widersprüchlichen Verhaltens ausschließt. Die abgerechneten Sachverständigenkosten sind auch ohne Indizwirkung der Rechnung als erforderlich (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB) oder üblich (§ 632 Abs. 2 BGB) anzusehen, wobei eine gerichtliche Preiskontrolle grundsätzlich erst bei Erreichen der Grenzen des § 138 BGB stattfindet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |