|
Eine Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG n. F. hat keine aufschiebende Wirkung, da die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zwingend entziehen muss, wenn sich 8 oder mehr Punkte nach dem Punktesystem ergeben und der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des neuen Fahrerlaubnisregisters die Absicht verfolgt hat, dass bereits erteilte Verwarnungen nach dem alten Recht unter Bezugnahme auf die neuen Vorschriften wiederholt werden müssen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |