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Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung sind Sachverständigen-Nebenkosten dem Grunde nach geschuldet, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist und Nebenkosten üblicherweise Bestandteil des Sachverständigenhonorars sind (§ 632 Abs. 1 BGB). Die Erstattungsfähigkeit der Nebenkosten bemisst sich jedoch nach der objektiven Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Fahrtkosten des Sachverständigen sind nicht erforderlich, wenn das begutachtende Fahrzeug noch fahrtauglich war und sich auf dem Gelände des Sachverständigen hätte vorführen lassen können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |