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Auch wenn eine Vergütungsvereinbarung vorsieht, dass der Sachverständige sein Honorar in Anlehnung an die Höhe des KFZ-Schadens berechnet und keine ausdrückliche Regelung über Nebenkosten getroffen wurde, sind diese dem Grunde nach werkvertraglich geschuldet, wenn sie üblich sind. Die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigen-Nebenkosten ist jedoch auf die objektiv erforderlichen Kosten im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB begrenzt. Fahrtkosten sind nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug fahrbereit war und keine besonderen Umstände eine Begutachtung vor Ort erforderten; Schreibgebühren für Seiten mit computererstellten Tabellenkalkulationen oder Lichtbildern sind zu kürzen, da die Erstellung der Kalkulationen bereits durch das Grundhonorar abgegolten ist und für Seiten mit Lichtbildern nicht zusätzlich Schreibgebühren anfallen können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |