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Ein Mitverschulden des Unfallgegners ist geeignet, die Vorhersehbarkeit eines Unfalls für den Beschuldigten einer fahrlässigen Tötung oder Körperverletzung auszuschließen, wenn es in einem gänzlich vernunftwidrigen oder außerhalb der Lebenserfahrung liegenden Verhalten besteht. Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, um ein solches gänzlich vernunftwidriges Verhalten des Unfallgegners auszuschließen, das der Vorhersehbarkeit des Unfalls entgegenstünde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |