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Allein die Vorlage der Rechnung eines zur Schadensfeststellung in Anspruch genommenen Sachverständigen genügt zur Darlegung der Schadenshöhe nur dann, wenn diese Rechnung vom Geschädigten bereits beglichen worden ist. Ist die Rechnung unbeglichen, muss der Geschädigte im Einzelnen darlegen und beweisen, dass die abgerechneten Positionen zur Feststellung der Schäden objektiv erforderlich waren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |