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Ein Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall scheidet aus, wenn der Wiederbeschaffungswert des beteiligten Fahrzeuges aufgrund einer völlig unklaren und nicht ermittelbaren tatsächlichen Laufleistung nicht verlässlich bestimmt werden kann. Ist die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeuges aufgrund einer Manipulation der Kilometeranzeige nicht aufklärbar, so ist auch ein eingeholtes Schadensgutachten unbrauchbar und dessen Kosten sind nicht zu erstatten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |