|
Die Aussetzung der Vollziehung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kommt gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts oder bei einer unbilligen Härte in Betracht; ernstliche Zweifel liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung ein Erfolg im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist. Eine beitragsfähige Verbesserung einer Straße im Sinne des Kommunalabgabenrechts liegt vor, wenn die Ausgestaltung der Anlage verkehrstechnisch vorteilhaft verändert wurde, etwa durch den erstmaligen Einbau einer Frostschutzschicht oder die Anlegung von Radwegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |