|
Verkehrssicherungspflichten, die aus der architektonischen Gestaltung eines Gebäudes resultieren, treffen grundsätzlich den Grundstückseigentümer. Eine Delegation dieser Pflichten auf einen Veranstalter setzt eine klare und eindeutige Vereinbarung voraus, die im vorliegenden Fall nicht gegeben war. Auch bei Annahme einer Verkehrssicherungspflicht für die Tagungsräume wurde diese nicht verletzt, da der Zugangsbereich einer Glaswand durch farbliche Gestaltung und einen deutlich sichtbaren Türrahmen ausreichend erkennbar war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |