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Ein Geschädigter kann als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Das Gericht kann den erforderlichen Aufwand für die Anmietung eines Ersatzwagens gemäß § 287 ZPO schätzen, wobei der Schwacke-Automietpreisspiegel als geeigneter Anknüpfungspunkt dienen kann. Die Anwendung der Erhebung des Fraunhofer-Instituts ist im konkreten Fall nicht geboten, wenn der Geschädigte über keinen Internetanschluss verfügt und ihm eine vorherige Sondierung des Marktes über das Internet nicht möglich und zuzumuten war, insbesondere im ländlichen Raum, wo die Erhebung Ungenauigkeiten aufweist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |